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    DPolG: Übernahme der Ruhepausenregelung auch für ZF

     „(…) Im ständigen Wechselschichtdienst finden Pausen im arbeitsrechtlichen Sinne aufgrund der ständigen Dienstbereitschaft nicht statt(…)“, so steht es in der Dienst- und Arbeitszeitrichtlinie für Beamte und Beschäftigte der Polizei Hamburg. Diese Regelung besteht zurzeit für die am PK im Vierschichtenwechseldienst, der LBP und der Einsatzzüge tätigen Kolleginnen und Kollegen. Für die ZF nicht. Bereits 2007 forderte die DPolG den Personalrat auf, initiativ gegenüber der Dienststelle tätig zu werden und die Pausenregelung für die Fahnder und die damals nicht berücksichtigten Einsatzzüge zu übernehmen. Im weiteren Verlauf fanden der Initiativantrag und die anschließende Prüfung leider nur für die Einsatzzüge ein positives Ende. Für die Zivilfahndung wurde die ständige Dienstbereitschaft verneint. Die Fahnder wären in ihrer Dienstplangestaltung sowie der Ausübung frei und ihr Nichteinsatz würde die unmittelbare Einsatzbewältigung auch nicht gefährden, begründete die ZD. Zu guter Letzt, lehnte das VG Hamburg die Klage eines Kollegen ab und verwies auf die Begründung der Dienststelle.

    Nach Einschätzung der DPolG handelt es sich hierbei aber nicht um ein juristisches, sondern um ein inhaltliches Problem. Die obige Formulierung muss daher lediglich in  „(…) Im Schicht- und Wechselschichtdienst finden Pausen im arbeitsrechtlichen Sinne aufgrund der ständigen Dienstbereitschaft nicht statt (…)“ geändert werden.

    Die Begründung der nicht ständig geforderten Dienstbereitschaft seitens der ZD ist praxisfremd. In der Realität würde dieses dazu führen, dass ein Zivilfahnder für einen bestimmten Zeitraum seinen Arbeitsbereich verlassen und dadurch nicht zur Verfügung stehen würde. In der Praxis könnten ad hoc Einsätze nicht durch ZF wahrgenommen werden. Die jetzige Regelung entspricht nicht den Gegebenheiten des täglichen Dienstes, weil bei aller „Planbarkeit“ das polizeiliche Gegenüber sich erfahrungsgemäß nicht an Richtlinien und Gesetze hält.

    Die DPolG fordert Polizeipräsident Wolfgang Kopitzsch auf, den Bundesländern Sachsen-Anhalt, Bremen, Schleswig-Holstein und Niedersachsen zu folgen und die Richtlinie abzuändern. An den Personalrat der Polizei ist bereits eine Aufforderung ergangen, sich mit dieser Thematik erneut auseinanderzusetzen.

    Der Landesvorstand                                                                                           Hamburg, 16.01.2013

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