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    Parlamentarische Initiative des Landesvorsitzenden Joachim Lenders zeigt Erfolg:

    Regierungsfraktionen reichen Antrag zur „Fairen Regelung bei nicht durchsetzbaren Schmerzensgeldansprüchen“ ein!

    Im Kern geht es darum:

    Übergriffe gegen Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, insbesondere gegen Einsatzkräfte von Polizei und Feuerwehr, sind in Hamburg keine Seltenheit. Oftmals ergeben sich neben den strafrechtlichen Konsequenzen auch privatrechtliche Schmerzensgeldansprüche von Kolleginnen und Kollegen aus der Polizei. Diese Ansprüche müssen häufig in zivilrechtlichen Verfahren erstritten werden. Nicht selten mangelt es dann an der Tatsache, dass die Täter mittellos sind und den Zahlungsaufforderungen nicht nachkommen können. Daher ist es nur fair und auch der Fürsorgepflicht des Dienstherrn geschuldet, dass die Stadt Hamburg das Hamburgische Beamtengesetz ergänzt und gegenüber ihren Bediensteten Schmerzensgeldansprüche erfüllt, wenn die Ansprüche nachweisbar nicht durchgesetzt werden können.

    Was ist passiert?:

    Aufgrund zweier Schriftlicher Kleiner Anfragen des Landesvorsitzenden der DPolG Hamburg und CDU-Bürgerschaftsabgeordneten, Joachim Lenders und dem innenpolitischen Sprecher der CDU-Bürgerschaftsfraktion, Dennis Gladiator,

     

    siehe hierzu: Drs.: 21/1481 (Übernahme von Schmerzensgeldansprüchen bei Gewalt gegen Polizeibeamte – wer sorgt für einen Ausgleich für erlittene Schmerzen, wenn eine Vollstreckung beim Schädiger scheitert?

     

    siehe hierzu: Drs.: 21/1595 (Rechtsschutz durch den Dienstherrn)

     

    wird es heute in der Konsequenz einen Antrag der Regierungsfraktionen in der Bürgerschaftssitzung geben, der die Verfahrensweise bei Schmerzensgeldansprüchen neu regeln soll. Eine Ergänzung des Landesbeamtengesetzes ist vorgesehen. Siehe hierzu: Drs.: 21/1772!

    Die DPolG Hamburg begrüßt die Initiative unseres Landesvorsitzenden, Joachim Lenders, und die Einsicht von Rot/Grün, das endlich gehandelt werden musste! Schmerzensgeldansprüche sind kein „Privileg“, sondern das gute Recht im Dienst verletzter Kolleginnen und Kollegen. Dafür muss der Dienstherr aufkommen, wenn der Verursacher nicht zahlen kann!

    Der Landesvorstand                                                                                 Hamburg, 14.10.2015

     

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