Skip to main content

    Polizei lehnt Anrechnung der Ruhepausen für Zivilfahnder ab

    DPolG: Dienststelle verneint ständige Dienstbereitschaft der Zivilfahnder!

    Im Januar 2013 hat die DPolG Hamburg den Personalrat der Polizei gebeten, die Dienststelle initiativ aufzufordern, die für den Wechselschichtdienst und die Einsatzzüge geltende Pausenregelung (Anrechnung der Ruhepausen auf die Arbeitszeit) für die Kolleginnen und Kollegen der Zivilfahndung an den PK/WSPK auszuweiten.

    Das Ziel der DPolG ist es, den besonderen Belastungen der ZF gerecht zu werden und den tatsächlichen Einsatzbedingungen (ständige Dienstbereitschaft) und dem Selbstverständnis der Kolleginnen und Kollegen Rechnung zu tragen.

    Die Dienststelle Polizei hat den Initiativantrag des Personalrates geprüft und die Anrechnung der Ruhepausen auf die Arbeitszeit für die ZF abgelehnt sowie einen entsprechenden Antrag an das Personalamt verworfen.

    In der Begründung der Polizeiführung heißt es unter anderem:

    „Aufgrund der geringeren Anzahl der Einsätze, die zu einem unvorhergesehenen Abbruch von Pausen führen, besteht für Zivilfahnder nicht die gleiche regelhafte Abrufbereitschaft wie bei den Beamten im ständigen Wechselschichtdienst.“

    Eine Mischung aus Pause und ein bisschen Arbeitsbereitschaft oder Arbeitsverpflichtung oder Bereithalten ist aber rechtlich nicht möglich. Somit kann eine Ruhepause auch gar nicht unterbrochen werden. Es kann also nur heißen: Pause und damit Freizeit oder Bereithalten und dadurch Arbeitszeit.

    Die DPolG Hamburg fordert den Polizeipräsidenten auf, die rechtlichen Bestimmungen sowie die Erwartungshaltung der ständigen Dienstbereitschaft seitens der Dienstvorgesetzten zu berücksichtigen und umgehend die Ausnahmeregelung beim Personalamt zu beantragen!

    Wenn dies in naher Zukunft nicht erfolgt, empfiehlt die DPolG Hamburg allen Kolleginnen und Kollegen, die als Zivilfahnder tätig sind, ihre Ruhepausen wahrzunehmen, sich dienstlich abzumelden, den Einsatzort bzw. ihre Dienststelle zu verlassen, Funkgeräte und Diensthandys auszuschalten bzw. an der Dienststelle zu belassen und während ihrer Ruhepause nicht erreichbar zu sein, denn eine ständige Dienst- und Einsatzbereitschaft wird ja von der Polizeiführung nicht erwartet!

    Es ist ganz einfach! Pausen sind mitgebrachte Freizeit und in seiner Freizeit kann jeder tun und lassen was er/sie will!

    Die DPolG Hamburg lässt sich mit der jetzigen Entscheidung durch PL nicht abspeisen und wird gegen diese im Rahmen einer Musterklage vorgehen!

    Der Landesvorstand                                                                         Hamburg, 18.06.2013

    Pdf Logo download Flugblatt