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    Ruhepausen für Zivilfahnder endgültig abgelehnt

    Arbeitszeitrechtliche Bestimmungen werden weiter ignoriert

     Im Januar 2013 hat die DPolG Hamburg den Personalrat der Polizei gebeten, die Dienststelle initiativ aufzufordern, die für den Wechselschichtdienst und die Einsatzzüge geltende Pausenregelung (Anrechnung der Ruhepausen auf die Arbeitszeit) für die Kolleginnen und Kollegen der Zivilfahndung an den PK/WSPK auszuweiten.

    Das Ziel der DPolG ist es, den besonderen Belastungen der ZF gerecht zu werden und den tatsächlichen Einsatzbedingungen (ständige Dienstbereitschaft) und dem Selbstverständnis der Kolleginnen und Kollegen Rechnung zu tragen.

    Die Dienststelle Polizei hat im Juni 2013 den Initiativantrag des Personalrates geprüft und die Anrechnung der Ruhepausen auf die Arbeitszeit für die ZF abgelehnt sowie einen entsprechenden Antrag an das Personalamt verworfen.

    In den vergangenen Monaten führte Bernd Haß (Beisitzer für Zivilfahndung im Fachbereich Schutzpolizei der DPolG Hamburg) wiederholt Gespräche mit dem Polizeipräsidenten und der Leitung der DPV und brachte sein Anliegen auf der letzten Personalversammlung anschaulich den Gästen und Teilnehmern nahe.

    Trotz alledem und trotz des Verständnisses des Polizeipräsidenten und Teilen der PfR wurde auf der letzten PfR-Sitzung endgültig entschieden, den Ausnahmeantrag an das Personalamt nicht zu stellen. Die von der DPolG Hamburg vorgebrachten rechtlichen Bedenken wurden beiseite gewischt.

    Aus Sicht der DPolG Hamburg ist dies der nächste Schlag ins Gesicht der Kolleginnen und Kollegen. Obwohl die arbeitsrechtlichen Bestimmungen klar für die Fahnder sprechen und Amts- aber auch Behördenleitung die ständige Arbeitsbereitschaft erwarten, bleibt man stur!

    Die DPolG Hamburg wollte mit dem Werben um Einsicht eine unnötige Klage vor dem Verwaltungsgericht abwenden. Die Entscheidung des Polizeipräsidenten lässt jetzt aber keinen anderen Weg mehr zu!

    Auf der Internetseite der DPolG Hamburg können interessierte Zivilfahnder einen Musterwiderspruch herunterladen. Der Widerspruch muss bis zum 31.12.2013 schriftlich bei PERS 3 eingegangen sein, um mögliche Ansprüche, die sich aus diesem Klageverfahren ergeben, sicherzustellen.

     

    www.dpolg-hh.de

     

    Der Landesvorstand                                                                                      Hamburg, 11.12.2013

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