Skip to main content

    Ruhepausen für Zivilfahnder

    DPolG: Pausenproblematik durch Vergleich geregelt

    Im Januar 2013 hatte die DPolG die Dienststelle aufgefordert, die Anrechnung der Ruhepausen auf die Dienstzeit der ZF auszudehnen.

    Das Ziel war es, den besonderen Belastungen der ZF gerecht zu werden und den tatsächlichen Einsatzbedingungen (ständige Dienstbereitschaft) und dem Selbstverständnis der Kolleginnen und Kollegen Rechnung zu tragen. Dies wurde damals von PL abgelehnt.

    Gegen diese Entscheidung legte der Beisitzer des Fachbereichs Schutzpolizei und als Zivilfahnder tätige Kollege Bernd Haß, (PK 36), mit dem Rechtsschutz der DPolG Hamburg, Widerspruch ein – mit Erfolg!

    Seit einigen Monaten wird jetzt ein Verfahren praktiziert, welches allen Seiten gerecht wird. Großen Anteil daran hatte auch DPVL Wolfgang Brand, der diese Regelung in Absprache mit Bernd Haß sowie der Polizeiführung umsetzte.

    Der jetzt zwischen der Dienststelle und Bernd Haß geschlossene Vergleich sieht vor, dass „(…) die Dienststelle aufgrund der Besonderheiten der Dienstverrichtung von einer ständigen Verfügbarkeit (Anm. der ZF) ausgeht und diese erwartet!“

    Im System SPX werden die geleisteten bzw. zu leistenden Dienste mit der Zeiteigenschaft „Einsatzdienst“ versehen, wodurch in diesen Diensten keine Pausengewährung stattfindet.

    Die DPolG Hamburg begrüßt diese außergerichtliche Entscheidung und dankt besonders den Hauptbeteiligten Bernd Haß und DPVL Wolfgang Brand für die konstruktive Herbeiführung einer unbürokratischen Lösung für alle Zivilfahnder!

     

    Der Landesvorstand                                                                                 Hamburg, 11.12.2014

    Pdf Logo download Flugblatt