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Tag: 19. April 2021

Bescheide zu den Widersprüchen/Anträgen amtsangemessene Alimentation im Dezember 2020

Das Personalamt hat damit begonnen an die verbeamteten Kolleginnen und Kollegen kostenfreie Bescheide zu versenden, die im Dezember 2020 einen Antrag/Widerspruch auf Gewährung einer amtsangemessenen, höheren Besoldung gestellt haben. In diesem Bescheid wird die derzeitige vorliegende Rechtslage aus Sicht des Personalamtes dargelegt bzw. erklärt.

Wie fast schon zu erwarten war hält das Personalamt an seiner Auffassung fest, dass die Besoldung und Versorgung in Hamburg zumindest ab dem Jahr 2013 insofern „korrekt“ war, da niemand (ab 2013) Widerspruch gegen die jeweilige Besoldung bzw. Versorgung eingelegt hat und damit die Verjährungsfrist greift.

Die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand käme wegen der Nichtgeltendmachung der Ansprüche im jeweiligen Haushaltsjahr quasi aufgrund dieses eigenen Verschuldens der Nichteinhaltung der entsprechenden Fristen durch die Kolleginnen und Kollegen ebenfalls nicht in Betracht.

Auch könne das Personalamt keine Entscheidung über eine höhere Besoldung und Versorgung treffen − dies sei der Hamburgischen Bürgerschaft vorbehalten.

Somit versteckt sich das Personalamt nach wie vor hinter dem in der Bezügemitteilung Dezember 2020 mitgeteilten Widerruf der Gleichbehandlungszusage ab dem Jahr 2013.

Was ist jetzt zu tun?:

Alle Mitglieder der DPolG Hamburg, die im Dezember 2020 Widerspruch einlegten und einen Bescheid erhalten haben, werden gebeten, der DPolG Hamburg diesen Bescheid umgehend in Kopie zu übermitteln. Sie werden dort gesammelt und gesichtet.

Die DPolG Hamburg wird, zusammen mit ihrem Dachverband dem dbb hamburg, eine juristische Prüfung vornehmen lassen und anschließend allen, die ihren Bescheid an die DPolG Hamburg gesandt haben, einen Musterwiderspruch zukommen lassen.

Natürlich kann jeder selbst entscheiden, ob sie den Bescheid des Personalamtes gegen sich gelten lassen oder ob sie innerhalb der besagten Monatsfrist erneut Widerspruch einlegen.

Die Widerspruchsfrist von einem Monat ist unbedingt zu beachten, weil sich sonst die Angelegenheit rein rechtlich dann erledigt hat.

Der Landesvorstand                                                                                                  Hamburg, 19.4.2021

(Hier Flugblatt zum Download)