DPolG fordert Anpassung der Hamburger Sonderurlaubsrichtlinie (HmbSUrlR)
Am 11.09.2025 hat das Verwaltungsgericht Köln in seinem Beschluss (Az.15 K 1556/24) erstmals entschieden, dass
Bundesbeamten unmittelbar aus der EU Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und
Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige (sog. Vereinbarkeitsrichtlinie; RL
2019/1158/EU) ein Anspruch auf bis zu zehn Tagen vergüteter Vaterschaftsurlaub zusteht.
Bundesbeamten unmittelbar aus der EU Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und
Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige (sog. Vereinbarkeitsrichtlinie; RL
2019/1158/EU) ein Anspruch auf bis zu zehn Tagen vergüteter Vaterschaftsurlaub zusteht.
Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2019/1158 verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten, die
notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit Väter und ihnen gleichgestellte zweite
Elternteile Anspruch auf mindestens zehn Arbeitstage Vaterschaftsurlaub haben, der
anlässlich der Geburt eines Kindes gewährt wird. Die Richtlinie soll die Gleichstellung von
Männern und Frauen am Arbeitsplatz fördern, indem sie es ermöglicht, Beruf und
Familienleben besser zu vereinbaren, auch für Tarifbeschäftigte.
notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit Väter und ihnen gleichgestellte zweite
Elternteile Anspruch auf mindestens zehn Arbeitstage Vaterschaftsurlaub haben, der
anlässlich der Geburt eines Kindes gewährt wird. Die Richtlinie soll die Gleichstellung von
Männern und Frauen am Arbeitsplatz fördern, indem sie es ermöglicht, Beruf und
Familienleben besser zu vereinbaren, auch für Tarifbeschäftigte.
Gemäß Art. 8 RL 2019/1158/EU wird festgelegt, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen,
dass Väter während der Inanspruchnahme eines zehntägigen bezahlten Vaterschaftsurlaubs eine
Bezahlung oder Vergütung erhalten. Dieser Urlaub dient der Geburt des Kindes. EU Richtlinien,
dass Väter während der Inanspruchnahme eines zehntägigen bezahlten Vaterschaftsurlaubs eine
Bezahlung oder Vergütung erhalten. Dieser Urlaub dient der Geburt des Kindes. EU Richtlinien,
wie hier die Vereinbarkeitsrichtlinie, entfalten grundsätzlich selbst keine rechtliche
Wirkung. Sie sind an die Mitgliedstaaten gerichtet und erfordern einen nationalen
Umsetzungsakt (Gesetz) des Mitgliedstaates, damit die Richtlinie auf nationaler Ebene
rechtliche Wirkung entfaltet.
Umsetzungsakt (Gesetz) des Mitgliedstaates, damit die Richtlinie auf nationaler Ebene
rechtliche Wirkung entfaltet.
Leider scheint eine Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht nicht in dem Maße erfolgt zu
sein, wie es das europäische Recht verlangt. Zumindest hat das VG Köln hieran erhebliche
Zweifel geäußert und deshalb die unmittelbare Anwendung des EU Rechts beschlossen.
sein, wie es das europäische Recht verlangt. Zumindest hat das VG Köln hieran erhebliche
Zweifel geäußert und deshalb die unmittelbare Anwendung des EU Rechts beschlossen.
Die DPolG Hamburg vertritt die Auffassung, dass die Nr. 4 der HmbSUrlR anzupassen ist,
auch wenn es sich bei dem Kläger um einen Bundesbeamten handelt und die zuständige
Behörde in Köln Berufung gegen das Urteil eingelegt hat.
auch wenn es sich bei dem Kläger um einen Bundesbeamten handelt und die zuständige
Behörde in Köln Berufung gegen das Urteil eingelegt hat.
Eine Erhöhung des für die in Rede stehenden Fälle von bisher einen auf künftig 10 Tage
Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge, würde einer rechtssicheren Umsetzung der
Richtlinie 2019/1158/EU entsprechen.
Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge, würde einer rechtssicheren Umsetzung der
Richtlinie 2019/1158/EU entsprechen.
Im Übrigen wäre das ein Zeichen der Wertschätzung gegenüber der Beamten.
