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    DPolG fordert Anpassung der Hamburger Sonderurlaubsrichtlinie (HmbSUrlR)

    Am 11.09.2025 hat das Verwaltungsgericht Köln in seinem Beschluss (Az.15 K 1556/24) erstmals entschieden, dass
    Bundesbeamten unmittelbar aus der EU Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und
    Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige (sog. Vereinbarkeitsrichtlinie; RL
    2019/1158/EU) ein Anspruch auf bis zu zehn Tagen vergüteter Vaterschaftsurlaub zusteht.
    Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2019/1158 verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten, die
    notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit Väter und ihnen gleichgestellte zweite
    Elternteile Anspruch auf mindestens zehn Arbeitstage Vaterschaftsurlaub haben, der
    anlässlich der Geburt eines Kindes gewährt wird. Die Richtlinie soll die Gleichstellung von
    Männern und Frauen am Arbeitsplatz fördern, indem sie es ermöglicht, Beruf und
    Familienleben besser zu vereinbaren, auch für Tarifbeschäftigte.
    Gemäß Art. 8 RL 2019/1158/EU wird festgelegt, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen,
    dass Väter während der Inanspruchnahme eines zehntägigen bezahlten Vaterschaftsurlaubs eine
    Bezahlung oder Vergütung erhalten. Dieser Urlaub dient der Geburt des Kindes. EU Richtlinien,
    wie hier die Vereinbarkeitsrichtlinie, entfalten grundsätzlich selbst keine rechtliche
    Wirkung. Sie sind an die Mitgliedstaaten gerichtet und erfordern einen nationalen
    Umsetzungsakt (Gesetz) des Mitgliedstaates, damit die Richtlinie auf nationaler Ebene
    rechtliche Wirkung entfaltet.
    Leider scheint eine Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht nicht in dem Maße erfolgt zu
    sein, wie es das europäische Recht verlangt. Zumindest hat das VG Köln hieran erhebliche
    Zweifel geäußert und deshalb die unmittelbare Anwendung des EU Rechts beschlossen.
     
    Die DPolG Hamburg vertritt die Auffassung, dass die Nr. 4 der HmbSUrlR anzupassen ist,
    auch wenn es sich bei dem Kläger um einen Bundesbeamten handelt und die zuständige
    Behörde in Köln Berufung gegen das Urteil eingelegt hat.
    Eine Erhöhung des für die in Rede stehenden Fälle von bisher einen auf künftig 10 Tage
    Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge, würde einer rechtssicheren Umsetzung der
    Richtlinie 2019/1158/EU entsprechen.
     
    Im Übrigen wäre das ein Zeichen der Wertschätzung gegenüber der Beamten.