DPolG Hamburg sorgt für Klarheit:
Bewerbung für LA II auch künftig nach drei Jahren möglich!
Auf Grund von entstandenen Gerüchten innerhalb der Polizei, dass eine Bewerbung zum Laufbahnabschnitt II erst nach sechs Jahren möglich sein soll, wurde durch die DPolG Hamburg sofort für Aufklärung gesorgt.
Angeschoben durch den Leiter der Akademie, Ralf Meyer, ist folgende Information im IntraPOLHH veröffentlicht worden:
Nach § 6 (2)Nr. 2 HmbLVO-Pol beträgt die Bewährungszeit bis zur Bewerbung neuerdings auf Wunsch des Personalamtes drei Jahre nach Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit. Bisher waren es nach bestandener Laufbahnprüfung drei Jahre, nun sind es sechs Jahre. Die Verlängerung wurde notwendig, um die Laufbahnvorschriften der Polizei den anderen Laufbahnen der FHH anzugleichen.
Damit die Polizei den Besonderheiten der Bewerberlage und dem Wunsch, Absolventen des LA I schnell einen Aufstieg in den LA II anbieten zu können, weiter gerecht werden kann, wurde auf Initiative der Polizei eine gesetzliche Ausnahmeregelung im § 11 (2) Nr. 2 HmbLVO-Pol aufgenommen – wörtlich heißt es hier: „Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen von der Dauer der gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 für die Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II notwendigen Dienstzeit, sofern die Beamtin oder der Beamte die Laufbahnprüfung I mit der Bewertung „befriedigend“ oder besser bestanden hat.“
Dies bedeutet im Rahmen der Leistungsorientierung, dass die Behörde – in diesem Fall die Polizei – eine Verkürzung der sechsjährigen Bewährungszeit vornehmen kann. Die Verkürzung ist nicht auf eine bestimmte Zeit beschränkt – die Behörde kann nach Ermessen verkürzen. Die Umsetzung in der Praxis liegt bei der Personalabteilung.
Somit wurde deutlich gemacht, dass eine Bewerbung auch weiterhin nach drei Jahren möglich sein wird.
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Der Landesvorstand Hamburg, 31.01.2014