DPolG: Schmerzensgeldansprüche von Kolleginnen und Kollegen aus dem G20-Einsatz ausgleichen!
Die DPolG ist der Auffassung, dass die während des G20-Einsatzes bei- spielsweise durch einen Steinwurf verletzten Kollegen, auch dann einen An- spruch auf Schmerzensgeld haben, wenn der Täter unbekannt bleibt!
Für die Übernahme von Schmerzensgeldansprüchen durch den Dienstherrn gemäß § 83a HmbBG gehört es aber unter anderem zur Voraussetzung, dass ein wirksamer Vollstreckungstitel vorliegt. Ein solcher Vollstreckungstitel kann aber nur gegen einen Schuldner erwirkt werden, der namentlich be- kannt ist.
Geschädigte Bürger sollen ihre materiellen Schäden im Zusammenhang mit den gewalttätigen G20-Auschreitungen ersetzt bekommen. Da die Schädiger kaum ausfindig geschweige denn namentlich benannt werden können, sollte nach Ansicht der DPolG Hamburg zwischen den materiellen Schäden und den körperlichen Verletzungen kein Unterschied in der Schadensregulierung gemacht werden.
Die DPolG Hamburg fordert die Behördenleitung auf, Schmerzensgeldan- sprüche von verletzten Kolleginnen und Kollegen aus dem G20-Einsatz aus- zugleichen, indem man die Kolleginnen und Kollegen mit den geschädigten Bürgern gleich setzt und damit dem Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung trägt!
Hier ist die Behördenleitung gefordert, eine entsprechende Regelung zeitnah zu schaffen!
Der Landesvorstand 18.7.2017