Oberverwaltungsgericht Lüneburg bestätigt Auffassung der DPolG Hamburg!
„Bereitschaftszeit ist normale Arbeitszeit“
Am gestrigen Dienstag entschied das OVG Lüneburg zu Gunsten eines niedersächsischen Kollegen, der auf die vollständige Anrechnung der Bereitschaftszeiten während des Castor-Einsatzes 2005 geklagt hatte. Das Land Niedersachsen hatte dem Kollegen lediglich 25 Prozent als Arbeitszeit angerechnet.
Das OVG Lüneburg (Az.: 5 LC 178/09) ist der Auffassung, dass der Beamte während eines geschlossenen Einsatzes besonderen Bedingungen ausgesetzt ist. Auch in den Ruhezeiten, die die Polizisten während des Castor-Einsatzes haben, müssen sie permanent verfügbar sein, stellte das Gericht fest.
Nach Auffassung der Deutschen Polizeigewerkschaft Hamburg tritt das OVG Lüneburg in die Pflicht des Dienstherrn und bestätigt eine besondere Fürsorgepflicht. Insbesondere bei auswärtigen und Großeinsätzen, werden die Kolleginnen und Kollegen vor außerordentliche Herausforderungen gestellt.
Im Anschluss an gewalttätige Auseinandersetzungen mit Chaoten müssen Bereitschaftszeiten nicht selten in Schlafcontainern, Kasernen oder auf den Mannschaftswagen geleistet werden. Hier besteht für die Kolleginnen und Kollegen keine Möglichkeit in irgendeiner Weise sich dem Einfluss des Dienstherrn zu entziehen.
Die Deutsche Polizeigewerkschaft Hamburg fordert deshalb die Innenbehörde auf, dieses richtungweisende Urteil sofort umzusetzen und die Bereitschaftszeiten den Kolleginnen und Kollegen der Hamburger Polizei ohne Ausnahmen anzurechnen. Denn eines ist klar, auch zukünftig werden sie während ihrer Bereitschaftszeiten uneingeschränkt dem Dienstherrn zur Verfügung stehen.