Skip to main content

    Die DPolG fordert für Wechselschichtdienstleistende eine Gleichbehandlung mit dem Tagesdienst

    Änderung der PDV 350 – Urlaubsregelung an den Wochenenden

    Mit der Entscheidung des Personalamtes (Oberste Dienstbehörde) von 1992 darf der Wechselschichtdienst im Polizeivollzugsdienst den Urlaub in drei Abschnitte teilen. Die PDV 350 führt dazu aus:

    „Für Vollzugsbeamte im Schichtendienst ist beim Berechnen der Urlaubsdauer gemäß Ziff. 700.006130 grundsätzlich die Fünftagewoche mit den allgemeinen Dienststunden von montags bis freitags als Arbeitstage zugrunde zu legen. Sonnabende und Sonntage sowie auf Werktage fallende Feiertage sind nicht als Urlaubstage zu berechnen, es sei denn, es wird hierfür ein Freizeitausgleich gewährt.

    Gemäß Entscheidung des Personalamtes aus dem Jahr 1992 dürfen Polizeivollzugsbeamte im Wechselschichtdienst ihren Urlaubsanspruch in drei Abschnitte teilen.

    Bei Vollzugsbeamten, die ständig Wechselschichtdienst leisten, soll von den planmäßig zu leistenden Diensten abgesehen werden

    • am letzten Arbeitstag nach 16 Uhr
    • am ersten Arbeitstag nach dem Urlaub in der Zeit von 00:00 Uhr bis 07:30 Uhr
    • an gesetzlichen Feiertagen, Sonnabenden, Sonntagen und einem Wochenende vorhergehenden oder sich anschließenden gesetzlichen Feiertagen unmittelbar vor und nach dem Urlaub,

    sofern dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen und dies von dem Beamten gewünscht wird.

    Tatsächlich geleistete Dienste werden mit der monatlichen Sollarbeitszeit verrechnet.

    Bei einer Teilung des Urlaubs kann diese Regelung vor und nach dem Urlaub höchstens zweimal im Urlaubsjahr in Anspruch genommen werden.“

    Die DPolG Hamburg ist der Auffassung, dass der Satz in der Regelung „bei einer Teilung des Urlaubs kann diese Regelung vor und nach dem Urlaub höchstens zweimal im Urlaubsjahr in Anspruch genommen werden“ unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes zwingend gestrichen werden muss. Der schichtdienstleistende Polizeivollzugsbeamte wird im Vergleich zum Tagesdienst – ohne Verschulden – deutlich schlechter gestellt.

    Die DPolG Hamburg fordert deshalb Polizeipräsident Werner Jantosch auf, ohne, dass die zu erbringende Arbeitszeit von 40 Stunden dadurch berührt wird, eine Änderung der PDV 350 herbeizuführen. Zukünftig muss es für Schichtdienstleistende möglich sein, dass die Wochenenden vor und nach dem dritten Urlaubsabschnitt analog zum Tagesdienst freigenommen werden können.

     

    Der Landesvorstand                                                                                     Hamburg, 31.10.2011