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    DPolG fordert die umgehende Beförderung vom PHM zum PK!

    Mit Einführung der Beförderungsrichtlinie für Polizeivollzugsbeamtinnen und –beamte der Polizei Hamburg (BefRL-Pol) vom 13.11.2010 soll die Beförderungsauswahl nach den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) im Wege der Bestenauslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung und auf Grundlage der Bestimmungen der Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei (HmbLVO-Pol) erfolgen. Des Weiteren soll die Vergabe der Beförderungsämter grundsätzlich im Rahmen eines jährlich durchzuführenden Auswahlverfahrens stattfinden.Bei der Beförderung vom Statusamt Polizeihauptmeisterin/Polizeihauptmeister, Besoldungsgruppe A9, nach Statusamt Polizeikommissarin/Polizeikommissar, Besoldungsgruppe A9, ist gemäß der BefRL-Pol eine Auswahl nach vier Jahren ohne Bestenauslese möglich, da sich diese als haushaltsneutral erweisen und somit keine haushaltsrechtlichen Gründe gegen eine Beförderung sprechen, wenn die betreffenden Polizeivollzugsbeamtinnen und –beamte neben der Ableistung der Qualifizierungsmaßnahmen A gemäß § 8 BefRL-Pol zumindest das Gesamtprädikatsurteil D aufweisen können. 

    Nach Auffassung der Dienststelle Polizei ist nach der Beförderungsrichtlinie eine Beförderungsauswahl und eine damit einhergehende Ernennung nur einmal im Kalenderjahr möglich. Durch eine im Jahr 2011 angedachte Evaluation der Richtlinie soll unser Vorschlag geprüft und eine Änderung in Betracht gezogen werden.

    Die Deutsche Polizeigwerkschaft fordert die Dienststelle auf, die Richtlinie im Sinne der Kolleginnen und Kollegen unverzüglich zu ändern und die Beamtinnen und Beamten zu ernennen, welche die Voraussetzungen erfüllen. Hausgemachte, bürokratische Hemmnisse dürfen nicht zum Nachteil unserer Kolleginnen und Kollegen führen.

     


    Der Landesvorstand                                                       Hamburg, Januar 2011