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    DPolG informiert zur amtsangemessenen Alimentierung

    Erstes Urteil des Bundesverfassungsgerichts liegt vor:

    (Richter-)Besoldung kann verfassungswidrig sein!

    Prüfungsschemata des BVerfG möglicherweise auch für Hamburg anwendbar.

    Mit einem bemerkenswerten Urteil des BVerfG zu insgesamt sieben Vorlagebeschlüssen aus Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Rheinland-Pfalz bringt das BVerfG erstmals etwas Licht in das Dunkel der amtsangemessenen Alimentation; Das Urteil betrifft zunächst nur Richter und Staatsanwälte.

    Jedoch ließen sich nach Überzeugung der DPolG Hamburg daraus auch Rückschlüsse auf die seit 2012 anhängigen Musterklagen zur Frage der amtsangemessenen Alimentation für die Beamtinnen und Beamten in Hamburg ziehen.

    So hat das BVerfG erstmals zur Prüfung der amtsangemessenen Alimentation Prüfungsstufen festgeschrieben in denen unter anderem fünf Parameter benannt werden:

    Nominallohnindex – Verbraucherpreisindex – Differenz Besoldung und Tarifentwicklung im ö.D – systeminterner Besoldungsvergleich und Quervergleich zum Bund oder zu anderen Ländern.

    Auch nennt das BVerfG als „Grobziel“ Zeitspannen zwischen 5 und 15 Jahren und ein Zurückbleiben der Besoldung um 5 bis 10 % je nach Parameter.

    Es ist ebenfalls zu prüfen, ob das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft ausreichend berücksichtigt wurde – auch in Hinsicht auf die geforderte Ausbildung und Beanspruchung. Weiterhin sind andere Besoldungsbestandteile wie Beihilfe und auch die Versorgung zu prüfen. Hinzu kommt, dass das BVerfG die „Salami-Taktik“ des Dienstherren als möglicherweise unangemessene Reduzierung der Besoldung ansieht.

    Eine weitere Prüfung beschäftigt sich mit der Taktik des Dienstherren, sich mit der Finanzlage der öffentlichen Haushalte oder dem Ziel der Haushaltskonsolidierung – so es denn nicht Teil eines schlüssigen Gesamtkonzeptes dem Art. 109 Abs. 3 GG („Schuldenbremse“) isteiner angemessenen Alimentierung zu entziehen

    Die DPolG Hamburg wird nun die ausführlichen Urteilsgründe des BVerfG juristisch eingehend prüfen. Dies wird auch der Senat machen müssen. Erfreulich für alle Beamtinnen und Beamten ist die Tatsache, dass uns vom BVerfG endlich Prüfungsschemata an die Hand gegeben wurden und die Politik nun von offizieller Seite sehr deutlich ins Buch geschrieben bekommen hat, dass die Besoldung nicht willkürlich von der allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt werden kann!

    Die Pressemitteilung zum Urteil kann nachgelesen werden unter:

    http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2015/bvg15-027.html 

    Der Landesvorstand                                                                    Hamburg, den 06.05.2015  

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