Gütetermin in Sachen Urlaubskürzung im Wechselschichtdienst der Beschäftigten gescheitert
Am 03.05.2013 fand vor dem Arbeitsgericht Hamburg der Gütetermin in Sachen Urlaubskürzung im Wechselschichtdienst der Tarifbeschäftigten statt. Erwartungsgemäß ist dieser gescheitert, das Gericht betonte mehrfach, dass es den Fall eher für eine Einigungsstelle als geeignet ansehe.
Für zweifelhaft hielt der Richter den Umstand, dass der genaue Urlaubsanspruch durch die Abhängigkeit des Urlaubsanspruches von der im Vorjahr geleisteten Schichtzahl erst später als am 1.Januar des Urlaubsjahres feststeht.
Nach vorläufiger erster Einschätzung sah das Gericht das Verfahren der Polizei, die Freischichten bei der Urlaubsmenge mitzurechnen, als in Ordnung an. Dazu hat der Vorsitzende einige Urteile angeführt, die allerdings zu prüfen sind, ob sie in unserem Fall überhaupt zutreffend seien. Im Übrigen konnte er naturgemäß noch keine Einschätzung dazu abgeben, ob die Berechnungsgrundlage der Dienststelle korrekt ist.
Die Parteien sind sich einig, dass es sich bei dem Verfahren um einen Musterprozess handeln soll.
Bereits am 24.07.2013 wird der Prozess fortgesetzt, die DPolG Hamburg wird weiter berichten.
Fachbereich Verwaltung 07.05.2013