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    Rechte im Arbeitskampf

    Informationen für DPolG Mitglieder und solche, die es werden wollen.
    Auch während eines Streikes ist ein Eintritt in die DPolG Hamburg jederzeit möglich.

    – Keine Kündigung oder Abmahnung beim rechtmäßigen Streik möglich.

    – Der Arbeitgeber darf nicht verlangen, dass die ausgefallene Arbeitszeit nachgeholt wird.

    – Der dbb wird über die DPolG Hamburg ggf. zum Streik aufrufen und die Kollegen über die Maßnahmen und Treffpunkte informieren. Bitte dann unbedingt in die Streiklisten vor Ort eintragen.

    – Die Kollegen erhalten kein Arbeitsentgelt während eines Streikes, DPolG Mitglieder bekommen jedoch für den Ausfall ein Streikgeld. Bitte dafür nach Abzug umgehend die Abrechnungen bei der DPolG Hamburg einreichen.

    – Es reicht, wenn sich Streikende mündlich zum Streik beim Arbeitgeber abmelden, die Zeiterfassung muss nicht betätigt werden.

    – Bei Streiks, die sich nicht über einen Monat erstrecken (in der Regel sind ganztägige Warnstreiks angesetzt) hat das keine Auswirkung auf die Kranken- oder Rentenversicherung.

    – Streiks haben keine Auswirkungen auf den Jahresurlaub.

    – Der dbb/DPolG hat für die Warnstreikphase in Hamburg, bei der Polizei Hamburg und im LBV keinerlei Notdienstvereinbarung mit dem Personalamt vereinbart.

    – Beamte dürfen nicht streiken, können aber in ihrer Freizeit „Veranstaltungen“ besuchen.

    Kernforderung:

    6 Prozent mehr Einkommen, mindestens 200 Euro (Laufzeit: 12 Monate) übrigens die identische Forderung wie 2018 im TVÖD.

    Fachbereich Verwaltung                                            Hamburg, 22.01.2019

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