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    DPolG: Erschwerniszulagenverordnung anpassen!

    Immer wieder kommt es vor, dass Kolleginnen und Kollegen einsatzbedingt nach einem Nachtdienst länger arbeiten müssen und damit faktisch „ihre“ Nacht verlängern müssen!

    Die Zulage für besonders belastende Dienste im Polizeivollzug ist im § 4 a der Hamburgischen Erschwerniszulagenverordnung (HmbEZulVO) geregelt. Für Nachtdienststunden in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr werden gewisse Zulagen gewährt.

    Arbeitet ein Polizeivollzugsbeamter aber zum Beispiel innerhalb eines 12er Nachtdienstes von 18 bis 6 Uhr einsatzbedingt länger, bekommt er für die Stunden nach 6 Uhr keine Zulagen mehr, es sei denn, der Nachtdienst endet an einem Sonn- oder Feiertag.

    Bekanntlich sind jedoch die letzten Stunden, die anstrengendsten Stunden des Dienstes!

    Ein weiteres Beispiel sind verschobene Dienste von einem „normalen“ Nachtdienst von 21 bis 6 Uhr beispielsweise zu einem Dienst von 23 bis 8 Uhr. Wer morgens später im Bett ist, erhält keine weiteren Zulagen als finanziellen Ausgleich, obwohl hier eine besondere Erschwernis vorliegt und die Nacht durchgearbeitet worden ist.

    Die DPolG Hamburg fordert die Anpassung der HmbEZulVO dahingehend, dass nach einem Nachtdienst die Stunden ab 6 Uhr ebenfalls als besondere Belastung angesehen und entsprechend vergütet werden.