Klage wegen Urlaubsberechnung im Wechselschichtdienst
DPolG Hamburg hat Rechtsmittel eingelegt
Der Musterkläger der DPolG Hamburg hat nach Beratung mit dem Fachbereich Verwaltung Rechtsmittel eingelegt, es geht also in die zweite Instanz.
Ausschlaggebend war einerseits die Auffassung der DPolG Hamburg, dass die Dienststelle Polizei die Freischichten nicht korrekt einsetzt bzw. die Auszählung der geleisteten Arbeitstage nicht richtig vornimmt.
Der Arbeitsrichter hat mehrfach versucht, die gegnerischen Seiten zu einer Einigung zu bewegen, die Freischichten für ein Jahr verbindlich zu erklären. Dies trifft nach Auffassung der DPolG Hamburg jedoch nicht den Kern der Sache, da damit der Urlaubszeitraum von 30 Tagen nur mit Hilfe von Urlaubsfreischichten mitten im Urlaub zu erreichen ist.
Eine grundsätzliche Faktorisierung erklärte der Richter jedoch als rechtmäßig.
Der Richter verwies auf ein EuGH Urteil, nachdem Bedenken bestehen, den Urlaub im laufenden Jahr zu verändern. Das Personalamt Hamburg ist derzeit dabei, dieses Urteil für die Praxis zu bewerten. Die DPolG Hamburg prüft mit der Anwältin, ob hier Anträge der Beschäftigten gestellt werden müssen, wir werden weiter berichten.
Bedenklich fand der Richter den Umstand, dass am Anfang des Urlaubsjahres nicht genau feststeht, wie viel Urlaubsanspruch tatsächlich besteht, da der Urlaub vorläufig auf Grundlage des vorherigen Jahres berechnet wird.
Alles in allem heißt es weiterhin Geduld haben, bis das Landesarbeitsgericht Hamburg entschieden hat. Im Falle des Obsiegens sind die Ansprüche gewahrt, da die DPolG Hamburg eine Musterprozessvereinbarung für alle Kolleginnen und Kollegen mit der Dienststelle abgeschlossen hat.
Fachbereich Verwaltung 09.12.2013