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Pressemitteilung

24.06.2024

DPolG: Angriffe auf Vollstreckungsbeamte eskalieren

Hamburgs Justiz völlig überlastet und unterbesetzt! – Rechtsstaat am Limit?

Die erschreckenden Zahlen sprechen für sich: Seit 2021 explodieren die Anzahl der Widerstände und tätlichen Angriffe auf Vollstreckungsbeamte in Hamburg! Wo soll das enden?

Ein alarmierender Anstieg in drei Jahren:

– 2021: 1.752 Verfahren gegen 1.860 Beschuldigte

– 2022: 1.823 Verfahren gegen 1.996 Beschuldigte

– 2023: 2.312 Verfahren gegen 2.470 Beschuldigte

– 2024 (bis Juni): 747 Verfahren gegen 776 Beschuldigte

Die Gewalt gegen Vollstreckungsbeamte nimmt besorgniserregend zu. Trotz dieser alarmierenden Entwicklung bleibt die Reaktion der Staatsanwaltschaft absolut unverständlich! Schockierend ist nicht nur der Anstieg, sondern auch was die Hamburger Judikative daraus macht beziehungsweise eigentlich nicht daraus macht: 2.039 Anklagen wurden erhoben, 1.044 Strafbefehle erlassen, 843 Einstellungen gemäß § 153 (1) StPO (geringe Schuld des Täters), 477 Einstellungen gemäß § 170 (2) StPO (Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts). Die heillose Überlastung der Justiz auch und gerade in Hamburg darf kein Freifahrtschein für Tatverdächtige sein.

Dazu Thomas Jungfer, Landesvorsitzender der Deutschen Polizeigewerkschaft Hamburg:

„Es ist grotesk und inakzeptabel, dass die Staatsanwaltschaft in Hunderten von Fällen kein öffentliches Interesse an der Verfolgung dieser Straftaten sieht. Noch beunruhigender ist die hohe Anzahl von Einstellungen gemäß § 170 (2) StPO, obwohl die Täter bei diesen Delikten in der Regel bekannt sind! Wir fordern ein Umdenken! Selbstverständlich wissen wir als Polizeigewerkschaft von der dramatischen Überlastung der Justiz.

Die Hilferufe der Staatsanwaltschaft und wie vor wenigen Tagen zum wiederholten Male zu lesen war auch der Amtsgerichte, sind auch für uns unüberhörbar. Die Arbeitsbelastung und der Personalmangel in der Justiz dürfen jedoch nicht dazu führen, dass Verfahren eingestellt werden, die im Ergebnis dazu führen können, dass Tatverdächtige unzureichend verfolgt werden.

Unser Rechtsstaat darf kein Papiertiger sein, der durch hausgemachte Probleme und mangelnden Gestaltungswillen der Politik ausgehöhlt wird. Die DPolG Hamburg fordert dringend eine Änderung der Verfahrenspraxis bei nachgewiesenen Widerstandshandlungen gegen Vollstreckungsbeamte. Es muss endlich Schluss sein mit überbordender Nachsicht!

Unsere Kolleginnen und Kollegen verdienen einen besseren Schutz und eine konsequente Strafverfolgung von Tatverdächtigen!“

Bei Rückfragen: Thomas Jungfer, Landesvorsitzender, Tel.: 0172-5696287

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Widerstand

+++Alarmierend!+++

DPolG: Angriffe auf Vollstreckungsbeamte eskalieren!

Die erschreckenden Zahlen sprechen für sich: Seit 2021 explodieren die Anzahl der Widerstände und tätlichen Angriffe auf Vollstreckungsbeamte in Hamburg!

Wo soll das enden?

Ein alarmierender Anstieg in drei Jahren:

– 2021: 1.752 Verfahren gegen 1.860 Beschuldigte

– 2022: 1.823 Verfahren gegen 1.996 Beschuldigte

– 2023: 2.312 Verfahren gegen 2.470 Beschuldigte

– 2024 (bis Juni): 747 Verfahren gegen 776 Beschuldigte

Die Gewalt gegen Vollstreckungsbeamte nimmt besorgniserregend zu. Trotz dieser alarmierenden Entwicklung bleibt die Reaktion der Staatsanwaltschaft absolut unverständlich!

Schockierend ist nicht nur der Anstieg, sondern auch was die Hamburger Judikative daraus macht:

– 2.039 Anklagen wurden erhoben

– 1.044 Strafbefehle erlassen

– 843 Einstellungen gemäß § 153 (1) StPO (geringe Schuld des Täters)

– 477 Einstellungen gemäß § 170 (2) StPO

Es ist grotesk und inakzeptabel, dass die Staatsanwaltschaft in Hunderten von Fällen kein öffentliches Interesse an der Verfolgung dieser Straftaten sieht. Noch beunruhigender ist die hohe Anzahl von Einstellungen gemäß § 170 (2) StPO, obwohl die Täter bei diesen Delikten in der Regel bekannt sind!

Wir fordern ein Umdenken!

Die DPolG Hamburg fordert dringend eine Änderung der Verfahrenspraxis bei nachgewiesenen Widerstandshandlungen gegen Vollstreckungsbeamte. Es muss endlich Schluss sein mit überbordender Nachsicht!

Unsere Kolleginnen und Kollegen verdienen einen besseren Schutz und eine konsequente Strafverfolgung!

Fachbereich Schutzpolizei                                                                          Hamburg, 24.06.2024

 

Wie lange noch?

  • 31.05. Mannheim – tödlicher Messerangriff auf Polizeibeamten
  • 13.06. Hamburg – Schusswaffengebrauch nach versuchtem Tötungsdelikt
  • 15.06. Wolmirstedt – Schusswaffengebrauch nach Messerangriff
  • 16.06. Hamburg – Schusswaffengebrauch nach Bedrohungslage

Die Politik weigert sich seit Jahren in unterschiedlicher, parteibezogener Ausprägung
den sog. Taser bzw. Distanzelektroimpulsgerät (DEIG) als polizeiliches Einsatzmittel
flächendeckend und darüber hinaus als Ausrüstungsoption für Großlagen bzw.
Veranstaltungen, einzuführen.

Die vergangenen Wochen haben gezeigt, dass damit endlich Schluss sein muss!
Im Vergleich zu Schusswaffen ist der Taser eine wirksame, aber nicht tödliche Option,
die es den Strafverfolgungsbehörden ermöglicht, potenziell gefährliche Situationen zu
entschärfen, ohne den Tod des Gegenübers zu riskieren oder in Kauf nehmen zu
müssen.

Die DPolG Hamburg fordert Innensenator Andy Grote (SPD) umgehend dazu auf, alle
erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Taser bei der Polizei Hamburg
einzuführen. Es sollte Bestandteil seiner Fürsorge sein, seine Beamtinnen und
Beamten zu schützen und bestmöglich auszustatten.

Der Landesvorstand Hamburg, 18.06.2024

Sicherheit im Dienst für Angestellte in der Polizei

DPolG: Sicherheit für unsere Polizeibeschäftigten!

Einsatztraining für alle Angestellten im Polizei- u. Kriminaldienst anbieten!

Die DPolG Hamburg tritt entschieden dafür ein, dass unseren tarifbeschäftigten
Kolleginnen und Kollegen, die ihren Dienst in durchaus risikoreichen
Zuständigkeitsbereichen ausüben, von der Dienststelle ein angemessenes Einsatztraining
angeboten wird. Insbesondere Angestellte im Polizeidienst (AiP) „auf der Straße“, im
Erkennungsdienst aber auch bei den Tarifbeschäftigten im LKA ist dies bisher nicht
ausreichend oder obligatorisch.

Zumindest unsere als AiP eingesetzten Kolleginnen und Kollegen haben in Ihrer Ausbildung
eine fünftägige Schulung in der AK hinsichtlich eines Handlungs- und Verhaltenstrainings
erhalten. Danach gab es jedoch keine weitere Fortbildung, obwohl sie in einer Anweisung
des Polizeipräsidenten im Jahr 2016 verfügt wurde.
Die Angestellten im Kriminaldienst – oder auch Kriminalassistenten – haben in ihrem neuen
Lehrgang in dieser Hinsicht keinerlei Fortbildung erhalten, kommen jedoch bei
Durchsuchungen auch in „unübersichtliche“ Situationen, auch wenn sie dort „nur“ in zweiter
Reihe stehen.
Wichtig: Selbstverständlich sind auch Tarifbeschäftigte bei einem Einsatztraining über ihre
Berufsgenossenschaft (Landesunfallkasse) abgesichert.

Die DPolG Hamburg fordert:

Das dienstliche Angebot eines Einsatztrainings für alle Tarifbeschäftigten im Außendienst
sowohl im Polizei- und Kriminaldienst als auch im Erkennungsdienst.

Des Weiteren eine regelmäßige Auffrischung der Kenntnisse, um Handlungssicherheit im Einsatz zu
gewährleisten

Unsere Argumente:

Recht auf Sicherheit: Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben das Recht auf eine
Fortbildung, die sie auf die realen Gefahren der beruflichen Tätigkeit vorbereitet.

Qualität der Polizeiarbeit: Gut ausgebildetes Personal ist die Grundlage für eine effektive
und bürgerorientierte Polizeiarbeit.

Gerade in der heutigen Zeit darf es keine Kompromisse bei der Sicherheit unserer Kolleginnen und Kollegen geben! #DPolGDeinetwegen

Fachbereich Verwaltung Hamburg, 13.06.2024

 

Verwaltungsgericht Hamburg: Besoldung in Hamburg in den Jahren 2020/21 verfassungswidrig

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Hamburg ist die Beamten- und Richterbesoldung in Hamburg in den Besoldungsgruppen A 7 – 15 sowie R 1 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen. Das Verwaltungsgericht hat nach mündlicher Verhandlung daher fünf Verfahren ausgesetzt und mit heute bekannt gegebenen Beschlüssen dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung der Frage vorgelegt, ob die Regelungen mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar sind (Az. 20 B 14/21, 20 B 223/21, 20 B 2157/21, 20 B 4571/21, 20 B 6288/21, 20 B 14/24).

Die Musterverfahren betreffen die Besoldung von aktiven Beamtinnen und Beamten mit einer Besoldung nach den Besoldungsgruppen A 7, A 8, A 9, A 12 und A 15 sowie von aktiven Richterinnen und Richtern mit einer Besoldung nach der Besoldungsgruppe R 1 in den Jahren 2020/21. Insgesamt sind bei dem Verwaltungsgericht etwa 8000 Klagen anhängig, mit denen die Feststellung begehrt wird, dass die Besoldung beziehungsweise das Ruhegehalt verfassungswidrig zu niedrig ist.

Die aktuellen Vorlagen hat das Verwaltungsgericht mit Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere mit den folgenden Überlegungen begründet:

  • Die Besoldung in den Besoldungsgruppen bis einschließlich A 10 wahre in den Jahren 2020 und 2021 – insbesondere auch unter Berücksichtigung der für das Jahr 2021 gewährten Angleichungszulage – nicht den erforderlichen Mindestabstand zur Höhe der Grundsicherung. Die Besoldung der Kläger in den Besoldungsgruppen bis einschließlich A 9 sei bereits aus diesem Grund verfassungswidrig. Für die Besoldung in den höheren Besoldungsgruppen wie auch in der Besoldungsgruppe R 1 sei dies aufgrund des Abstandsgebots zwischen den Besoldungsgruppen ein erhebliches Indiz für ihre Verfassungswidrigkeit.
  • Insbesondere bei der Besoldung in den höheren Besoldungsgruppen wie auch in der Besoldungsgruppe R 1 komme hinzu, dass der Nominallohnindex in Hamburg in den zurückliegenden 15 Jahren erheblich stärker gestiegen sei als die Hamburger Besoldung. Die Angleichungszulage, die im Jahr 2022 ohnehin lediglich für das Jahr 2021 gewährt worden sei, gleiche dies jedenfalls im Ergebnis nicht aus.
  • Die Kammer folge nicht den Ausführungen des Besoldungsgesetzgebers, dass der Berücksichtigung der landesspezifischen Besonderheiten unter anderem auf Grund der gebotenen Tariftreue innerhalb der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) „sehr enge Grenzen“ gesetzt seien.
  • Weitere alimentationsrelevante Kriterien, die ausreichend für eine Verfassungsgemäßheit der Besoldung sprächen, seien nicht ersichtlich.

Weitere Einzelheiten werden sich aus der Begründung der Vorlagebeschlüsse ergeben, die derzeit noch nicht vorliegen. Gegen die Vorlagebeschlüsse steht der Freien und Hansestadt Hamburg kein Rechtsmittel zu.

 

Hintergrund:

Das Alimentationsprinzip zählt zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Es verpflichtet den Dienstherrn, Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Diese Gewährleistung einer rechtlich und wirtschaftlich gesicherten Position bildet die Voraussetzung und innere Rechtfertigung für die lebenslange Treuepflicht sowie das Streikverbot.

Nach Art. 100 Abs. 1 GG ist das Bundesverfassungsgericht dafür zuständig, über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen – hier des Hamburgischen Besoldungsgesetzes – zu entscheiden. Hält ein Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen (sog. Richtervorlage).

Das Verwaltungsgericht hatte bereits im September 2020 Verfahren zu der amtsangemessenen Besoldung in Hamburg in den Jahren 2011 bis 2019 dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist hierzu bisher nicht ergangen.
 

Verwaltungsgericht a.A. am 08.05.2024

Klare Ansage: Verwaltungsgericht Hamburg – Besoldung in
den Jahren 2020 und 2021 verfassungswidrig!

Rechtsauffassung der DPolG Hamburg bestätigt – 8.000 Klagen sind weiterhin anhängig. Die DPolG wird weiter für eine amtsangemessene Alimentation und ein
amtsangemessenes Ruhegehalt unserer Kolleginnen und Kollegen kämpfen!
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Hamburg ist die Beamten- und Richterbesoldung in
Hamburg in den Besoldungsgruppen A 7 – A 15 sowie R 1 in verfassungswidriger Weise zu niedrig
bemessen. Das Verwaltungsgericht hat gestern (07.05.24) nach mündlicher Verhandlung daher
fünf Verfahren ausgesetzt und mit heute bekannt gegebenen Beschlüssen dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dieser erneute Teilerfolg bestätigt die Rechtsauffassung
unserer Gewerkschaft.

Das VG Hamburg hat u.a. klargestellt:

  • Die Besoldung in den Besoldungsgruppen bis einschließlich A 10 wahrt in den Jahren 2020 nicht den erforderlichen Mindestabstand zur Höhe der Grundsicherung. Die Besoldung der Kläger in den Besoldungsgruppen bis einschließlich A 9 sei bereits aus diesem Grund verfassungswidrig. Für die Besoldung in den höheren Besoldungsgruppen wie auch in der Besoldungsgruppe R 1 sei dies aufgrund des Abstandsgebots zwischen den Besoldungsgruppen ein erhebliches Indiz für ihre Verfassungswidrigkeit.
  • Insbesondere bei der Besoldung in den höheren Besoldungsgruppen wie auch in der Besoldungsgruppe R 1 komme hinzu, dass der Nominallohnindex in Hamburg in den zurückliegenden 15 Jahren erheblich stärker gestiegen sei als die Hamburger Besoldung. Die Angleichungszulage, die im Jahr 2022 ohnehin lediglich für das Jahr 2021 gewährt worden
    sei, ändert nichts daran.

Wie geht es weiter?

Hält ein Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat bereits im September 2020 Verfahren zur amtsangemessenen Besoldung in Hamburg in den Jahren 2011 bis 2019 dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist hierzu bisher nicht ergangen. Somit wird das Bundesverfassungsgericht jetzt darüber hinaus auch über die Vorlagebeschlüsse, die den Zeitraum von 2020 bis einschließlich 2021 umfassen, zu entscheiden haben. Die DPolG ist optimistisch und geht davon aus, dass die Rechtsposition der DPolG durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gestärkt wurde.
An der gestrigen Verhandlung des VG Hamburg haben für die DPolG Landesvorsitzender Thomas
Jungfer, der Erste stellvertretende Landesvorsitzende Klemens Burzlaff, der von der DPolG mandatierte Rechtsanwalt Dr. Dieter Struck sowie dbb-Fachanwältin Barbara Lause vom DLZ Nord
teilgenommen.

Wir werden selbstverständlich über den weiteren Fortgang des Verfahrens berichten.

Der Landesvorstand Hamburg, 13.05.2024