Verwaltungsgericht Hamburg: Besoldung in Hamburg in den Jahren 2020/21 verfassungswidrig
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Hamburg ist die Beamten- und Richterbesoldung in Hamburg in den Besoldungsgruppen A 7 – 15 sowie R 1 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen. Das Verwaltungsgericht hat nach mündlicher Verhandlung daher fünf Verfahren ausgesetzt und mit heute bekannt gegebenen Beschlüssen dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung der Frage vorgelegt, ob die Regelungen mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar sind (Az. 20 B 14/21, 20 B 223/21, 20 B 2157/21, 20 B 4571/21, 20 B 6288/21, 20 B 14/24).
Die Musterverfahren betreffen die Besoldung von aktiven Beamtinnen und Beamten mit einer Besoldung nach den Besoldungsgruppen A 7, A 8, A 9, A 12 und A 15 sowie von aktiven Richterinnen und Richtern mit einer Besoldung nach der Besoldungsgruppe R 1 in den Jahren 2020/21. Insgesamt sind bei dem Verwaltungsgericht etwa 8000 Klagen anhängig, mit denen die Feststellung begehrt wird, dass die Besoldung beziehungsweise das Ruhegehalt verfassungswidrig zu niedrig ist.
Die aktuellen Vorlagen hat das Verwaltungsgericht mit Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere mit den folgenden Überlegungen begründet:
- Die Besoldung in den Besoldungsgruppen bis einschließlich A 10 wahre in den Jahren 2020 und 2021 – insbesondere auch unter Berücksichtigung der für das Jahr 2021 gewährten Angleichungszulage – nicht den erforderlichen Mindestabstand zur Höhe der Grundsicherung. Die Besoldung der Kläger in den Besoldungsgruppen bis einschließlich A 9 sei bereits aus diesem Grund verfassungswidrig. Für die Besoldung in den höheren Besoldungsgruppen wie auch in der Besoldungsgruppe R 1 sei dies aufgrund des Abstandsgebots zwischen den Besoldungsgruppen ein erhebliches Indiz für ihre Verfassungswidrigkeit.
- Insbesondere bei der Besoldung in den höheren Besoldungsgruppen wie auch in der Besoldungsgruppe R 1 komme hinzu, dass der Nominallohnindex in Hamburg in den zurückliegenden 15 Jahren erheblich stärker gestiegen sei als die Hamburger Besoldung. Die Angleichungszulage, die im Jahr 2022 ohnehin lediglich für das Jahr 2021 gewährt worden sei, gleiche dies jedenfalls im Ergebnis nicht aus.
- Die Kammer folge nicht den Ausführungen des Besoldungsgesetzgebers, dass der Berücksichtigung der landesspezifischen Besonderheiten unter anderem auf Grund der gebotenen Tariftreue innerhalb der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) „sehr enge Grenzen“ gesetzt seien.
- Weitere alimentationsrelevante Kriterien, die ausreichend für eine Verfassungsgemäßheit der Besoldung sprächen, seien nicht ersichtlich.
Weitere Einzelheiten werden sich aus der Begründung der Vorlagebeschlüsse ergeben, die derzeit noch nicht vorliegen. Gegen die Vorlagebeschlüsse steht der Freien und Hansestadt Hamburg kein Rechtsmittel zu.
Hintergrund:
Das Alimentationsprinzip zählt zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Es verpflichtet den Dienstherrn, Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Diese Gewährleistung einer rechtlich und wirtschaftlich gesicherten Position bildet die Voraussetzung und innere Rechtfertigung für die lebenslange Treuepflicht sowie das Streikverbot.
Nach Art. 100 Abs. 1 GG ist das Bundesverfassungsgericht dafür zuständig, über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen – hier des Hamburgischen Besoldungsgesetzes – zu entscheiden. Hält ein Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen (sog. Richtervorlage).
Das Verwaltungsgericht hatte bereits im September 2020 Verfahren zu der amtsangemessenen Besoldung in Hamburg in den Jahren 2011 bis 2019 dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist hierzu bisher nicht ergangen.
Verwaltungsgericht a.A. am 08.05.2024
Klare Ansage: Verwaltungsgericht Hamburg – Besoldung in
den Jahren 2020 und 2021 verfassungswidrig!
Rechtsauffassung der DPolG Hamburg bestätigt – 8.000 Klagen sind weiterhin anhängig. Die DPolG wird weiter für eine amtsangemessene Alimentation und ein
amtsangemessenes Ruhegehalt unserer Kolleginnen und Kollegen kämpfen!
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Hamburg ist die Beamten- und Richterbesoldung in
Hamburg in den Besoldungsgruppen A 7 – A 15 sowie R 1 in verfassungswidriger Weise zu niedrig
bemessen. Das Verwaltungsgericht hat gestern (07.05.24) nach mündlicher Verhandlung daher
fünf Verfahren ausgesetzt und mit heute bekannt gegebenen Beschlüssen dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dieser erneute Teilerfolg bestätigt die Rechtsauffassung
unserer Gewerkschaft.
Das VG Hamburg hat u.a. klargestellt:
- Die Besoldung in den Besoldungsgruppen bis einschließlich A 10 wahrt in den Jahren 2020 nicht den erforderlichen Mindestabstand zur Höhe der Grundsicherung. Die Besoldung der Kläger in den Besoldungsgruppen bis einschließlich A 9 sei bereits aus diesem Grund verfassungswidrig. Für die Besoldung in den höheren Besoldungsgruppen wie auch in der Besoldungsgruppe R 1 sei dies aufgrund des Abstandsgebots zwischen den Besoldungsgruppen ein erhebliches Indiz für ihre Verfassungswidrigkeit.
- Insbesondere bei der Besoldung in den höheren Besoldungsgruppen wie auch in der Besoldungsgruppe R 1 komme hinzu, dass der Nominallohnindex in Hamburg in den zurückliegenden 15 Jahren erheblich stärker gestiegen sei als die Hamburger Besoldung. Die Angleichungszulage, die im Jahr 2022 ohnehin lediglich für das Jahr 2021 gewährt worden
sei, ändert nichts daran.
Wie geht es weiter?
Hält ein Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat bereits im September 2020 Verfahren zur amtsangemessenen Besoldung in Hamburg in den Jahren 2011 bis 2019 dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist hierzu bisher nicht ergangen. Somit wird das Bundesverfassungsgericht jetzt darüber hinaus auch über die Vorlagebeschlüsse, die den Zeitraum von 2020 bis einschließlich 2021 umfassen, zu entscheiden haben. Die DPolG ist optimistisch und geht davon aus, dass die Rechtsposition der DPolG durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gestärkt wurde.
An der gestrigen Verhandlung des VG Hamburg haben für die DPolG Landesvorsitzender Thomas
Jungfer, der Erste stellvertretende Landesvorsitzende Klemens Burzlaff, der von der DPolG mandatierte Rechtsanwalt Dr. Dieter Struck sowie dbb-Fachanwältin Barbara Lause vom DLZ Nord
teilgenommen.
Wir werden selbstverständlich über den weiteren Fortgang des Verfahrens berichten.
Der Landesvorstand Hamburg, 13.05.2024
AAH 07.05.2024
18 Tage Dienst – 0 Tage Frei die Wachdienstgruppen vor dem KOLLAPS!!
Fußball, Demos, Großveranstaltungen… In der Sport- und Eventstadt Hamburg gibt es offenbar genug Gründe und keiner scheint zu gering zu sein, um nicht noch mal die AAH aufzurufen!
Wie die DPolG Hamburg schon während und nach G20 bereits mehrfach und anschließend über die Jahre immer wieder angemahnt hat, ist die AAH keine beliebige Verfügungsmasse zum Auffangen der desolaten Personalsituation in der LBP bzw. um Kosten für Fremdkräfte oder externe Dienstleister einsparen zu können!
Jetzt scheint es aber wieder so weit zu sein – kaum eine Woche, in der nicht zumindest die Vorplanungen für einen AAH-Aufruf laufen! Und die EM kommt erst noch!!
Eigentlich ist dazu alles schon – mehrfach – gesagt, aber offenbar nicht überall gehört worden. Lassen wir hier deshalb noch einmal das Personalamt zu Wort kommen (Auszug aus den Ausführungen zur Ausnahmegenehmigung für den Alarmdienst I vom 26.5.2017):
„Die Dienstplanung muss daher gewährleisten, dass auch in hohen Belastungszeiten die Einhaltung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit und der Ausgleich im vorgesehenen Bezugszeitraum sichergestellt ist, und die Dienststelle muss flankierend Maßnahmen zur schnellstmöglichen Reduzierung der Belastung ergreifen, beispielsweise durch Personalverstärkung von anderen Dienstherrn, Beauftragung externer Dienstleister sowie interne Aufgabenkritik.“
Die Belastung der Kollegen und Kolleginnen, die direkt in der AAH eingebunden sind, als auch derer, die aus anderen Bereichen in den dann brachliegenden Grundlasten aushelfen oder liegengebliebene Arbeit zusätzlich erledigen müssen, ist wieder zum Bersten angespannt!
Die DPolG Hamburg fordert die Dienststelle auf, die vom Personalamt geforderten flankierenden Maßnahmen endlich umzusetzen und die Kollegen und Kolleginnen an den Wachen endlich und dauerhaft zu entlasten.
Der Fachbereich Schutzpolizei wird die Situation selbstverständlich weiter konstruktiv kritisch begleiten und weiter den Finger in die Wunde legen!
Fachbereich Schutzpolizei Hamburg, 07.05.2024
Erhöhung der Polizeizulage kommt!
Schritt in die richtige Richtung!
DPolG-Forderung erfüllt: Erhöhung der Polizeizulage kommt
„Steter Tropfen…“ Die Durchsetzungskraft und der lange Atem der DPolG
Hamburg führten erneut zum Erfolg! Seit vielen Jahren kämpfen wir für eine
deutliche Anhebung der Polizeizulage und die Wiedereinführung der
Ruhegehaltsfähigkeit! Unser Engagement führte jetzt zu einem Teilerfolg!
Die DPolG Hamburg wurde heute von Innensenator Andy Grote (SPD)
informiert, dass die Anhebung der Polizeizulage auf den Weg gebracht
worden ist.
Das plant der Senat: Ab dem 01.08.2025 soll die Polizeizulage von
derzeit 127,38 Euro auf zunächst 170 Euro ansteigen und ein Jahr
später dann auf 180 Euro. Dabei soll die Polizeizulage zukünftig auch
der Dynamisierung unterliegen.
Es ist ein kleiner Schritt in die richtige Richtung und von der Forderung der
DPolG Hamburg nach einer Erhöhung auf 250 Euro noch weit entfernt, aber
es ist endlich Bewegung in die Diskussion um eine Zulagenerhöhung
gekommen.
Die DPolG Hamburg wird weiterhin engagiert und mit Vehemenz für die
Wiedereinführung der Ruhegehaltsfähigkeit der Polizeizulage kämpfen,
versprochen!
„Wer kämpft kann verlieren, wer nicht kämpft, hat bereits verloren!“
Der Landesvorstand Hamburg, 30.04.2024
Vorbereitung auf den Ruhestand
DPolG-Tagesseminar: Vorbereitung auf den Ruhestand
Die DPolG Hamburg lädt alle interessierten verbeamteten Kolleginnen und Kollegen, die in naher Zukunft ihren aktiven Polizeivollzugsdienst beenden, in den wohlverdienten Ruhestand gehen und Mitglied der DPolG sind, zu einem Tagesseminar ein.
Wir wollen mit und für euch wichtige Fragen rund um eure bevorstehende Pensionierung besprechen und Hinweise für die Zeit „danach“ geben.
Fragen und Problemfelder zu Beihilfe, privater Krankenversicherung, Nebentätigkeiten und Hinzuverdienst, Notfallordner, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung werden dabei im Vordergrund stehen. Auch zum speziellen Thema Erbrecht wird informiert.
Das Seminar ist sonderurlaubsfähig und für das leibliche Wohl wird selbstverständlich gesorgt.
- WANN?
- Donnerstag, 30. Mai 2024, von 9 bis ca. 16 Uhr (AUSGEBUCHT)
- Donnerstag, 25. Juli 2024, von 9 bis ca. 16 Uhr
- Donnerstag, 19. September 2024, von 9 bis ca. 16 Uhr
- Donnerstag, 24. Oktober 2024, von 9 bis ca. 16 Uhr
- WO?
- DPolG-Geschäftsstelle, Holzdamm 18 (Nähe Hauptbahnhof)
Das Tagesseminar wird vom Seniorenbeauftragten der DPolG Hamburg, Freddi Lohse, geleitet.
Bitte meldet euch bevorzugt per E-Mail: dpolg@dpolg-hh.de oder telefonisch in der Geschäftsstelle unter Tel.: 040.2540260 an. Jetzt anmelden!
Der Landesvorstand Hamburg, 16.04.2024
Polizeizulage
Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) kündigte auf der dbb Jahrestagung am 10. Januar 2022 in Berlin die Wiedereinführung der Ruhegehaltsfähigkeit der Polizeizulage für die Bundespolizei als Form der Anerkennung und Wertschätzung der polizeilichen Arbeit an.
Am 13. Juli 2023 verkündete Innenministerin Faeser (SPD) die Ruhegehaltsfähigkeit der Polizeizulage für rund 56.000 Bundesbedienstete. In ihrer Rede betonte sie, „Die Polizeibeamtinnen und -beamten halten jeden Tag auf der Straße ihren Kopf für das hin, was in der Politik beschlossen und in der Gesellschaft diskutiert wird.“ Ein klares Zeichen der Wertschätzung. Doch wo bleibt diese Wertschätzung in Hamburg?
Auf der Personalversammlung 2022 betonte Innensenator Andy Grote (SPD), dass es an der Zeit ist, die Polizeizulage zu erhöhen und sich somit dem Bund anzunähern. Auf der Personalversammlung 2023 wiederholte er diese Zusage. Was ist seitdem passiert? N I C H T S! N A D A! N I E N T E!
Die Bundesregierung schafft es in 18 Monaten die Ruhegehaltsfähigkeit der Polizeizulage durchzusetzen! Und in Hamburg, außer leerer Phrasen vor den Kolleginnen und Kollegen auf ihrer Personalversammlung, ist nichts passiert.
Wertschätzung des Senats insbesondere des Ersten Bürgermeisters, Peter Tschentscher (SPD), und des fachlich zuständigen Innensenators Andy Grote (SPD)? – Fehlanzeige! –
Die Erhöhung der Polizeizulage und die Wiedereinführung der Ruhegehaltsfähigkeit führen unmittelbar zu einer sofortigen Steigerung der Attraktivität des Polizeiberufs in Hamburg.
Die DPolG Hamburg fordert Innensenator Grote eindringlich auf, endlich der Bundesinnenministerin zu folgen und die langjährigen Kernforderungen der DPolG Hamburg umzusetzen.
Fachbereich Schutzpolizei
Fachbereich Wasserschutzpolizei
Fachbereich Kriminalpolizei Hamburg, 15.04.2024






